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  • Dies_diem_docet

458 Beiträge seit 29.06.2022

Man bedenke...

Der Anteil der tatsächlich nach GFK Asylberechtigten ist verschwindend gering

In den Genfer Flüchtlingskonventionen von 1951 einschliesslich Protokoll über die Rechtstellung der Flüchtlinge von 1967, also dem was heute gemeinhin die GFK ausmacht, legt Artikel 1 (2) die Flüchtlingseigenschaft so fest:

Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck “Flüchtling” auf jede Person Anwendung [...] die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Der von mir gestrichene Teil entfällt aufgrund eines Zusatzes. Art 1 (1) nimmt noch Flüchtlinge hinzu die diese Eigenschaft aufgrund einiger älterer Abkommen bereits zuerkannt bekommen hatten, was aktuell reichlich uninteresant ist. Ansonsten gibt es noch einige Einschränkungen.

D.h. ohne begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung keine Flüchtlingseigenschaft. Und wer nicht von der Regierung verfolgt wird ist auch kein Flüchtling, denn der könnte ja den Schutz seines Staates suchen.

Islamistische Terroristen oder deren Sympathisanten sind selbstverständlich auch keine Flüchtlinge, die fallen unter eine der Ausschlussklauseln der GFK.

Ein Bürgerkriegsflüchtling ist kein Flüchtling im Sinne der GFK.

Das Problem sind also nicht die GFK, das Problem ist, dass diese durch deutsche und europäische Zusatzregeln grotesk ausgeweitet wurden, nicht im ursprünglichen Sinne angewandt werden, und dass es de facto eh egal ist, wenn jeder der herkommt das Recht durch Endlosprozesse und Umgehung von Abschiebungen aushebeln kann.

Ein weiterer Punkt ist die Einreise aus sicheren Drittstaaten.

Nach GFK kann jedes Land auch illegal Eingereiste mit Flüchtlingseigenschaft durchaus in den Staat aus dem sie eingereist sind zurückschicken, außer sie werden dort politisch verfolgt.

Das entspricht in der EU der Dublin-Regelung.

Bringt man diese Regeln zur Anwendung, dann bleiben z. B. 2015 und 2016 je etwas über 2000 Personen übrig die ein Recht auf Asyl haben (Asylberechtigt nach Art 16a GG).

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