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  • Torte25

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Re: Wann hat Russland die Ost-Ukranie an wen zurückgegeben? §§ 185-187 StGB!

Russischer Hacker schrieb am 26.12.2019 18:04:

Sagen wirs so, der Richter wird sich auf Darstellung des auswertigen Amtes berufen können.

Auch das könnte er nur, wenn es im Prozess keine andere Darstellung seitens
Parteien oder Zeugen oder Sachverständigen gibt und er nicht anderweitig
Kenntnis von gegenteiligen Beweisen erlangt hat oder erlangen könnte, wie
z.B. bei einer offensichtlichen Lüge.
Und dann muss er wie gesetzlich vorgeschrieben begründen, warum er die Darstellung
des AA als für richtig erachtet. Und, und das wird gern vergessen, muss er ebenso
begründen, warum er die gegenteiligen Darstellungen als unwahr oder unzulässig oder unwichtig verwirft.

Laut Gesetz ist er in der Würdigung der Beweise im Rahmen seines Ermessens
frei. Aber das gestattet nicht, gegenteilige Beweise auszulassen oder zu ignorieren.
Er muss laut Gesetz alle Beweise würdigen.

Für juristisches Geschwurbel in einer Urteilsbegründung von Richtern in
akuten Nöten möchte ich den Bargeldprozess, den Norbert Häring gegen den
Hessischen Rundfunk führt zum Beispiel anführen.

http://norberthaering.de/de/gez-bargeldprozess

Die anderen Artikel von Häring sind auch hochinteressant.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (26.12.2019 19:06).

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