Franz von Liszt, das Völkerrecht systematisch dargestellt.
§38 III. Nichtkriegerische Gewaltmaßregelungen
Zu den friedlichen Mitteln der Durchsetzung eines behaupteten Anspruches
wird aber auch unter gewissen Voraussetzungen die Anwendung nichtkriegerischer Gewalt, als Akt der völkerrechtlichen Selbsthilfe gerechnet.
Das Eigentümliche dieser Gewaltmaßregeln liegt darin, daß ihre Anwendung den Kriegszustand mit seinen Rechtsfolgen nicht erzeugt.
1. Hierher gehört zunächst die Retorsion oder Vergeltung. Sie besteht darin, daß eine unbillige Maßregel, die ein Staat gegen einen andern Staat ergreift, durch eine andere Unbilligkeit erwidert wird; und ihr Zweck geht dahin, die Beseitigung jener ersten unbilligen Maßregel herbeizuführen.
https://archive.org/details/dasvlkerrechtsy00liszgoog/page/n225/mode/2up
Wenn also die Ukraine ihr Militär in der Nähe der russischen Grenze stationiert, und/oder Wehrsportübungen abhält, dann ist Russland berechtigt dies mit einer Retorsion zu beantworten.
Die Besatzungsmächte haben das dem Deutschen Reiche vorgeworfen einen Krieg begonnen zu haben, obwohl es lediglich eine Retorsion war. Zynischwereise haben sich die Besatzungsmächte die Retorsion selbst in ihr Grundgesetz geschrieben, um es zu legitimieren.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 115a
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.[/b]
Die Besatzungsmächte haben völkerrechtswidrig meine Heimat dermaßen vereinnahmt und zerstört, ohne daraus ihre Heimat zu machen (dann wäre es völkerrechtsgültig), das ich einen Teufel tun werde, und den Besatzern dabei helfen werde, meine Heimat weiter zu zerstören. Aber als Nichtkombatant kann ich eh nicht dazu gezwungen werden für die BRD und Co. in den Krieg zu gehen.
Sapere aude.