Ei Ti schrieb am 11.03.2022 21:37:
Es würde mich sehr freuen, wenn du einen vernünftigen Beitrag hier liefern würdest.
Eigentlich kann ich mir nicht vorsstellen, dass du über 1.000 derartige Beiträge geschrieben hast.
Was kümmert es mich, worüber Sie sich freuen würden? Dafür bin ich nicht zuständig.
Mein Beitrag war vollkommen auf die Sache bezogen, während Sie sich in einem persönlichen Angriff auf meine Person ergehen und über die Anzahl meiner Beiträge sinnieren. Aber da ich eine nette Person bin, bekommen Sie von mir dennoch etwas zu Ihrer persönlichen Erheiterung:
Wenn Sie WIRKLICH Frieden in der Ukraine bewirken wollten, hätten Sie Ihren Stopp-Appell an Putin als den Aggressor richten müssen - nicht an diejenigen, die sich Verteidigen und diejenigen, die diese Verteidigung unterstützen.
Ihrem Appell kann die Absicht unterstellt werden, Putin den Weg für seinen weiteren Vormarsch in der Ukraine zu ebnen. Damit gefährden Sie übrigens die Sicherheit aller EU-Länder, auch die Deutschlands:
Ihre Beiträge im Forum sind eine vorsätzliche, aktive Tat gemäß §11 StGB.
Putin hat die mit Deutschland geführten Verhandlungen mit seinem Angriff auf die Ukraine einseitig abgebrochen und sich somit somit zum Aggressor gemäß §13 VStGB gemacht. (Bereits offiziell bestätigt.)
Bereits vereinbarte Verhandlungstermine unserer Regierung mit der russischen konnten nicht mehr wahrgenommen werden. Dies wird von Ihnen in Ihren Beiträgen zugunsten Putins Angriffs verleumdet.
Da sind wir ganz eindeutig bei §130 StGB – Volksverhetzung.
Sie gehen sogar noch weiter: „Der Westen war also offensichtlich nicht willens, durch Verhandlungen den Krieg zu verhindern.“ - Damit behaupten Sie unumwunden, Deutschland trage die Schuld an Putins Angriff auf die Ukraine.
Das haben wir mindestens den § 130 StGB, eher § 90a – Verunglimpfung des Staates.
Sie stacheln die Leute auf, sich gegen die Unterstützung der Ukraine auszusprechen und sich damit sowohl gegen die Maßnahmen unserer Regierung als auch unsere Regierung selbst zu wenden. Somit beeinflussen Sie die Leute dahingehend, die Aggression Putins zu unterstützen.
§80a StGB - Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
Sie meinen, das alles sei lachhaft?
Man könnte Ihr Verhalten als Vorbereitung für einen Angriff Russlands auf unser Land betrachten. Dann sind wir sogar bei §83 StGB - Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens.
Amüsieren Sie sich bereits köstlich? Na dann:
§ 86 StGB – Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
§ 87 – StGB Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
§ 100 StGB – Friedensgefährdende Beziehungen
§ 100a Landesverräterische Fälschung (betrifft auch Informationen)
Bestimmt rollen Sie sich gerade vor Lachen über den Boden.
Ich wünsche Ihnen auch weiterhin viel Vergnügen.
PS:
Schauen Sie sich mal an, wie Deutsche Richter mit vermeintlich lapidaren Fragen von Forenteilnehmern umgehen: OLG Braunschweig, Urteil vom 05.02.2021 - 1 U 9/20 (Seine persönliche Meinung kann der Kläger jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen bei der Vollstreckung durch – zur politischen und weltanschaulichen Neutralität verpflichteten – Vollstreckungsorgane. (Das wäre hier heise.) […]Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung ist nicht bereits bei polemischer Zuspitzung erreicht, die in sachlicher Hinsicht nicht erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 29.6.2016 - 1 BvR 2646/15, Rn. 13; BVerfGE 82,272, Rn. 36 und 41; BVerfGE 85,1, Rn. 48). Auch genügt nicht, dass die Äußerung überzogen, geschmacklos oder ausfällig ist. Notwendig ist vielmehr, dass das sachliche Anliegen von einer persönlichen Kränkung völlig in den Hintergrund gedrängt wird (BGH, Urteil vom 27.2.2018 - VI ZR 489/16, Rn. 37 m.w.N.). […]Damit bedarf es in jedem Einzelfall der Subsumtion unter die konkret beschriebenen einschlägigen Regelungen zu Teil I Ziffer 2 (Verbot von „Begünstigung und Propagieren von Verbrechen“) und Ziffer 4 (Verbot von „koordiniertes Zufügen von Schaden“ sowie Teil II Ziffer 2 (Verbot von „Hassrede“) (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.2.2019 - 6W 81/18, juris- Rn. 56; OLG Dresden, Beschluss vom 8.8.2018 -4 W 577/18, juris- Rn.18; dies ablehnend zur Vorgängerregelung: OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 – 41O 7430/18; Urteil vom 7.1.2020 -18 U 1491/19) […]Die Beklagte muss als Betreiberin einer Kommunikationsplattform ferner das privatautonome Recht haben, auch außerhalb des Straftatenkatalogs des § 1 Abs. 3 NetzDG liegende Beiträge, wozu Straftaten gem. §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b i.V.m. 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 StGB, mithin insbesondere Beleidigungs-, und Verleumdungstatbestände, Volksverhetzung oder Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz zählen, reagieren zu können. Das Recht und die Pflicht zur Löschung solcher Beiträge folgt bereits aus der Rechtswidrigkeit der Inhalte und dem Verstoß gegen absolute Rechte Dritter (vgl. BT- Dr.18/12356, 21; Friehe in NJW 2020, 1697 f.). Würde ein Plattformbetreiber in Kenntnis rechtswidriger Inhalte nichts unternehmen, würde dies gegebenenfalls die Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen gem. §§ 27,13 StGB zur Folge haben, zivilrechtlich würde eine Haftung als Telemedienanbieter aus § 10 TMG folgen (vgl. Friehe a.a.O.; Freund in Münchener- Kommentar zum StGB, 3.Aufl., § 13 Rn. 162 f.). Die einschlägigen Regelungen sind auch nicht als unzulässige Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB unwirksam.)
Was glauben Sie, wie die Ihren Beitrag beurteilen werden?
Was glauben Sie, welches öffentliche Interesse eine Verhandlung um Ihren Beitrag derzeit wecken würde?
Was glauben Sie, welcher öffentliche Druck daraus entstehen kann und welche Konsequenzen dieser hätte?