zu unterrichten. Und wenn die Quelle nicht paßt, dann wird sie eben unzugänglich gemacht.
Der Artikel 5 GG gilt nur für Sonntagsreden, in der polizeilichen Praxis spielt er keine Rolle.
Artikel 5. (1) [1] Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. [2] Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. [3] Eine Zensur findet nicht statt.
Quelle: https://lexetius.com/GG/5
"Eine Zensur findet nicht statt", aber wer nicht zensiert, wird mit schweren Strafen belegt.
Die Freiheit der Presse ist die Freiheit derjenigen, die eine besitzen.
Wer keine eigene Presse besitzt, auf Papier zu drucken, oder digital zu verbreiten, der ist der Zensur unterworfen.
Zensiert wird von Spiegel und Tagesspiegel, ZEIT und WELT, taz und FAZ, Funke, Madsack RND, Süddeutscher Zeitung und norddeutscher und natürlich im Ippen-Konzern, daß die Scharte nur so kracht.
Der Artikel 5 findet seine Grenzen in den Vorschriften des Strafrechts, hat die SPD-Co-Vorsitzende kürzlich im DLF (Deutscher Lügenfunk) erklärt. Das NetzDG steht über dem Grundgesetz. Das Grundgesetz ist nur für Sonntagsreden gut.