Populist schrieb am 09.06.2023 07:52:
Eine strafrechtliche Relevanz kann überhaupt nur dann vorliegen, wenn nachgewiesen werden könnte, dass Personen erkennbar nicht einwilligungsfähig gewesen sein sollten oder Handlungen gegen den erklärten Willen von Personen vorgenommen worden sein sollten.
Und genau diese Aussage ist mMn falsch. Erklärter Wille und Wille sind 2 unterschiedliche Dinge. Und für mich als Laie sieht es auch klar so aus, dass unser Gesetz nicht deiner Meinung ist:
Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt...
2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
https://dejure.org/gesetze/StGB/177.html
Das muss jetzt nicht auf den Rammsteinfall zutreffen - falls sich dort überhaupt Anschuldigungen erhärten - aber so einfach, wie du es darstellst ist es eben wohl doch nicht.