Man muss hier klar trennen zwischen strafrechtlicher Relevanz und spießbürgerlicher Empörung.
Es wäre nicht verboten, wenn alte Männer junge erwachsene Frauen zwecks Anbahnung potentieller Intimitäten einlüden, solange alle Beteiligten einwilligungsfähig sind und ihnen jederzeit Gelegenheit zur Ablehnung oder zum Abbruch gegeben wird.
Eine strafrechtliche Relevanz kann überhaupt nur dann vorliegen, wenn nachgewiesen werden könnte, dass Personen erkennbar nicht einwilligungsfähig gewesen sein sollten oder Handlungen gegen den erklärten Willen von Personen vorgenommen worden sein sollten.
Alles andere fällt in den Bereich spießbürgerlicher Empörung und kann weder Gegenstand einer Verurteilung noch einer Vorverurteilung sein.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (09.06.2023 08:14).