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  • kleinermüller

903 Beiträge seit 11.07.2022

Ein begrüßenswert sachlicher und fachlicher Artikel!

Sieht man bei Telepolis leider immer seltener!

Einen kleinen Kritikpunkt habe ich: Es wurde nicht ausreichend herausgestellt, dass zwischen 170 (2) und 153 bzw 153a oder ff. bereits eine Anklage der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht erhoben wurde.

Oder anders:
170 zur Vorbereitung der Anklage durch die StA. Auch die ablehnende (2).
153ff. nach Anklage beim zuständigen Gericht.

In beiden Fällen ist der Beschuldigte/ Angeschuldigte nicht vor einer Wiederaufnahme durch zB neue Beweise sicher (außer mglw. bei 153a). Für unschuldige Tatverdächtige wäre - ab einer bestimmten Verfahrensstufe - das gerichtliche Verfahren mit Freispruch im Grunde das beste Mittel, sein Hemd in der Sache absolut rein zu waschen.

Es ist richtig, dass für dererlei die Ressourcen fehlen und es im Sinne der Resourcenoptimierung kontraproduktiv ist. Um so mehr sollte die Gesellschaft nicht an falschen Verdächtigungen und Unterstellungen kleben.

My 2 ct.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (03.08.2023 00:09).

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