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  • Leser2015

476 Beiträge seit 19.11.2015

Einstellung nach dem Legalitätsgrundsatz (§ 152 Abs. 2 StPO) am elegantesten

Guter Artikel, doch der Auffassung des geschätzten Autors Dr. jur. Lorenz Bode – »Verfahrenseinstellungen sind kein Gottesurteil« – steht entgegen, dass es in der Strafprozessordnung noch den Absatz zwei des Paragraphen 152 als pauschalen Einstellungsgrund gibt, wonach für alle verfolgbaren Straftaten »zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen« müssen, damit sich überhaupt jemand dafür zuständig fühlt. Die Staatsanwaltschaften sind hier das Nadelöhr, weil sie über das Vorliegen solcher Anhaltspunkte nach eigenem Ermessen absolut gottgleich entscheiden dürfen!

Beispielsweise hatte ich am 17.03.2011 via E-Mail zum ersten Mal in meinem Leben überhaupt eine Strafanzeige gestellt, und zwar eine Selbstanzeige wegen mutmaßlicher Verwirklichung einer Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__138.html), denn drei weitere Personen und ich hatten aus angeblich (!) esoterischen Kreisen glaubhaft (?) von einem im Nachhinein korrekt datierten, bevorstehenden Terroranschlag (https://de.wikipedia.org/wiki/Mordanschlag_am_Frankfurter_Flughafen_am_2._M%C3%A4rz_2011) detailliert erfahren. Esoterik als Schutzbehauptung oder wahr? Jedenfalls wollte mich die Polizei gar nicht sprechen, dafür aber dann die Erwachsenenhilfe der Stadt, denn dort sei ein (mir zuvor völlig unbekannter) Polizeibericht über mich als »psychisch auffällige Person« eingegangen, weil ich an einen »Hellseher« glaube und somit an einer »realitätsfremden Wahrnehmung« leide. Doch in Wahrheit hatte ich nur geschildert, was mir von jener Esogruppe (?) erzählt worden war.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ergab daraufhin, dass der heimliche Polizeibericht über mich vom 08.04.2011 eines Kriminalhauptkommissars »aufgrund einer auf Berufs- und Lebenserfahrung basierenden objektiven Einschätzung zu diesem Ergebnis« kam und natürlich keine ärztliche Diagnose darstelle. Weil dieser Bericht auch einen Stempelvermerk vom 15.04.2011 der Staatsanwaltschaft selbst trug und vielleicht doch zugleich verdeckt laufende Ermittlungen Zeit in Anspruch nehmen könnten, habe ich erst im Folgejahr am 01.07.2012 eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__339.html) zu meinen Gunsten gegen Unbekannt nachgeschoben, zu der unter Verweis auf den unter Opportunitätsgesichtspunkten praktischen § 152 StPO (https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__152.html) jedoch nicht einmal Ermittlungen aufgenommen werden mussten. Hier die entsprechende Verfügung ohne Eigennamen:

»Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Rechtsbeugung

Sehr geehrter Herr XXX

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 03.07.2012 folgende Entscheidung getroffen.

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen.

Gründe:

Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.

Die Strafanzeige beschränkt sich auf allgemeine Mutmaßungen und enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung, eine Strafvereitelung im Amt oder andere Straftaten.

Soweit zugleich Auskünfte über frühere Ermittlungs- oder Strafverfahren begehrt werden, können solche schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden.

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft erheben.

Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Baden-Baden eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

YYY

Oberstaatsanwalt«

Alle ehemals aussagewilligen Zeuginnen und Zeugen dieser merkwürdigen Begebenheit haben heute Angst vor der Polizei, und ich selbst würde mich seither selbst als Opfer einer schweren Straftat niemals mehr an diese strukturell korrupte Staatsszene wenden, sondern eine solche Angelegenheit dann lieber auf meine Art irgendwie selbst regeln. Damals wollte ich einfach nur kurz von der Polizei vernommen werden, ohne eine obskure »für die Gefahrenabwehr zuständige Betreuungsbehörde«, wie es mir in der Anwort auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde empfohlen wurde, was ich als gezielte Einschüchterung sowie als Hohn und Spott empfand. Wie hätte ich mich eigentlich als rechtstreuer Zivilist ohne Vorstrafe in der Sache verhalten sollen? Der Staat lässt sich nicht zum Gespräch zwingen.

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