Valhall schrieb am 18.03.2021 10:33:
. (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist§ 43a.
Eine Anwaltswohnung kann nach Bundesrechtsanwaltsordnung durch eine Hausdurchsuchung nie verletzt werden, weil das sehr strafbewehrt ist und damit ganz Deutschland integral als integerer Rechsstaat in einen Abgrund gleitet.
Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit sagt doch nichts über die Unverletzlichkeit der Wohnung aus. Und die hat bei hinreichendem Verdacht auf eine Straftat des Wohnungsnutzers nun mal ihre Grenzen. Da sind auch Anwälte nicht von ausgenommen.