. (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist§ 43a.
Eine Anwaltswohnung kann nach Bundesrechtsanwaltsordnung durch eine Hausdurchsuchung nie verletzt werden, weil das sehr strafbewehrt ist und damit ganz Deutschland integral als integerer Rechsstaat in einen Abgrund gleitet.