Bereits eben hier einmal zur vermeintlichen Impfpflicht, die von einigen Lesern heraufbeschworen wird, kommentiert, dass es eine Impfflicht nicht geben wird.
Und um den Dreh zum eigentlichen Thema Journalismus zu bekommen:
Sehr vielen Leitmedien muss anscheinend die Begründung zum Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 20.05.2021, 1 BvR 900/21, entgangen sein. Es erfolgt keine Recherche, kein Artikel, kein gar nichts möchte man fast sagen. Doch hat das Bundesverfassungsgericht etwas sehr eindrückliches verlautbaren lassen. Den Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die Ausübung von Grundrechten an die Möglichkeit einer Impfung gekoppelt hat.
Aus dem hiesigen Vortrag vom 30.05.2021 zu 1 BvR 932/21 wird zitiert:
In dem Verfahren 1 BvR 900/21, Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum, muss die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach selbst im summarischen Prüfungsverfahren beispielsweise die Einschränkungen der Kontaktbeschränkungen „nicht mehr unüberwindbar“ seien, da es vorliegend genügend Impfstoffe gebe; mithin das Bundesverfassungsgericht die Ausübung von Grundrechten jedes Einzelnen davon abhängig macht, dass sich der Einzelne seine (teilweise) Grundrechtsausübung durch (regelmäßige) {Quellenverweis im Original} Impfung „erwerben“ könne, zurückgewiesen werden. Dass sich eine derartige Rechtsauffassung, wonach die Grundrechtsausübung nicht mehr vorbehaltlos gewährleistet wird (Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es), sondern unter Vorbehalt eines technokratischen Inzidenzregimes und zugleich unter Bedingungen, beispielsweise der Bedingung, sich, nur mittels bedingt zugelassenen {Quellenverweis im Original} verkehrsfähigen Impfstoffen, einer Impfung zu unterziehen zu haben, um wenigstens teilweise die Grundrechtsausübung wahrnehmen zu können, zumindest temporär bis zur nächsten Auffrischimpfung, durch selbstvollziehendes Bundesgesetz gestellt wird, nunmehr verstetigt, ist ein Fanal in der über 70 jährigen Geschichte des Grundgesetz. Eine Risikoabwägung u.a. der zahlreichen Nebenwirkungen {Quellenverweis im Original} der bedingt zugelassenen Impfstoffe – auch vor dem Hintergrund der Schutzwirkung {Quellenverweis im Original} dieser, wird nicht einmal ansatzweise vorgenommen. Dies auch nur als „Ärgernis“ euphemistisch umschreiben zu wollen, wird der Bedeutung und Tragweite dieses Paradigmenwechsels in keiner gebührlichen Art und Weise gerecht.
Es sind nur drei Worte. Aber Worte von sehr viel Gewicht. Und wie so oft ist das Schweigen der Medien ohrenbetäubend.