Nettyquette schrieb am 17.08.2015 18:02:
Asylbewerberleistungsgesetz:
Bedarfe § 3 Abs. 2 AsylbLG: 216 Euro
Barbetrag § 3 Abs. 1 AsylbLG: 143 Euro
Grundleistung § 3 gesamt: 359 Euro„Diese Leistungen [§ 3 Abs. 2 AsylbLG] sind seit März 2015 anders als zuvor im Regelfall in Form von Bargeld zu gewähren.“ [1]. Es gibt also 359 Euro bar auf die Hand.
Sind das wieder die Princess_of_Troy/Lucky_Luke'schen Milchmädchenrechnungen?
Die 143 Euro aus § 3 Abs. 1 AsybLG gibt es für "normale" Asylbewerber, die in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 des Asylverfahrensgesetzes leben.
Die 216 Euro aus Abs. 2 gibt es für Asylbewerber, die nicht in solchen Aufnahmeeinrichtungen leben.
Also nix "Grundleistung gesamt 359 Euro". Beides zusammen ist nicht.
Dafür darf man aber eben nicht mal schnell bei Wikipedia gucken, sondern in das Gesetz selbst, das man zitiert:
> http://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__3.html