Die vorsätzliche Straftat ist schon das unbeaufsichtigte Betreten deutschen Gebiets mit dem Zweck, auf diese Weise das (zuständige) Durchreiseland zu verschleiern.
Die vorsätzliche Straftat ist schon das unbeaufsichtigte Betreten deutschen Gebiets mit dem Zweck, auf diese Weise das (zuständige) Durchreiseland zu verschleiern.