Ansicht umschalten
Avatar von dasSchafLebt
  • dasSchafLebt

mehr als 1000 Beiträge seit 29.01.2015

Dann ZITIERE doch mal

Ich habe zitiert und mache es gern noch mal:

(1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, UNTERKUNFT, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 des Asylverfahrensgesetzes durch Sachleistungen gedeckt.

Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte monatlich einen Geldbetrag

Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren.

Laut Flüchtlingsrat Baden-Württemberg kommt ein Asylsuchender, wenn er denn überhaupt außerhalb einer Einrichtung wohnt, auf 362€ INKLUSIVE Unterbringung:

http://fluechtlingsrat-bw.de/files/Dateien/Dokumente/INFOS%20-%20Sozialleistungen/2015%20grundleistungen%20asylblg.pdf

Ich frage noch mal: Wo ist da die Vergleichbarkeit mit HartzIV gegeben?

Bewerten
- +
Ansicht umschalten