Laut Völkerrrecht sind
i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche (…); ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte (…); iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte (…) verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen; v) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nichtmilitärische Ziele sind (….);
Kriegsverbrechen.
Vieles davon trifft auf die Bombardierung deutscher Städte im 2. Weltkrieg zu.
Ich sehe jetzt nicht, was sachlich an der Durchsage falsch war.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (12.07.2019 08:45).