DerKoch schrieb am 24. Juni 2013 02:10
> besagt dass er keine Ahnung hat ob die Mail überhaupt gespeichert
> wurde und man kann eine Unterlassungserklärung nicht mit "vielleicht,
> evtl. oder könnte ja sein" begründen.
Immerhin kann er einen begruendeten Anfangsverdacht darlegen. Um den
Sachverhalt zu klaeren, waere es wohl erforderlich, dass der Richter
eine Hausdurchsuchung beim Beklagten anordnet. Gleiches Recht fuer
Filesharer und Geheimdienste.
- Werner
> besagt dass er keine Ahnung hat ob die Mail überhaupt gespeichert
> wurde und man kann eine Unterlassungserklärung nicht mit "vielleicht,
> evtl. oder könnte ja sein" begründen.
Immerhin kann er einen begruendeten Anfangsverdacht darlegen. Um den
Sachverhalt zu klaeren, waere es wohl erforderlich, dass der Richter
eine Hausdurchsuchung beim Beklagten anordnet. Gleiches Recht fuer
Filesharer und Geheimdienste.
- Werner