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  • DrSnuggles

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Re: Freiheistberaubung mit den Geldern der Gebührenzahler...

Chrysophylax schrieb am 16. Oktober 2010 12:12

> Für Freiheitsberaubung bedarf es den Vorsatz, glaube nicht, das das
> hier greift, eher die Nötigung. Aber da kann ein Jurist vermutlich
> genaueres zu sagen.

Im StGB ist nicht von Vorsatz die Rede. Nach meinem Rechtsverständnis
sollte Freiheitsberaubung spätestens dann vorliegen wenn ich mehrfach
deutlich sage "ich will hier raus" und die Zuständigen verhindern
dies passiv durch Unterlassen von Hilfe oder aktiver Verhinderung des
Hinausgehens.

§ 239 StGB
Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Gruß,
 DrSnuggles

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