Deshalb:
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts_(Deutschland)#Haftung_und_Insolvenz
Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Länder sind grundsätzlich nicht insolvenzfähig. Das gilt vor allem für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Medienanstalten der Länder.
Und das rückwirkend für bisherige Verbindlichkeiten zu ändern dürfte vor Gericht problematisch sein.