bonsaipilot schrieb am 25. Juli 2013 00:46
> Wenn man mal das ganze formalistische Blabla streicht, bleiben zwei
> interessante Gründe übrig:
>
> 1. "Dabei ist ein Antrag, der sich auf die Behauptung einer Straftat
> gründet, grundsätzlich nur dann zulässig, wenn wegen dieser Straftat
> eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist. Eine solche
> Verurteilung ist vorliegend nicht erfolgt ..."
>
> Im Klartext: Weil Mollath ja freigesprochen wurde, sind die ganzen
> Verfahrensfehler sowieso irrelevant. Dass im Urteil aufgrund höchst
> fadenscheiniger Indizien behauptet wurde, er hätte die ihm zur Last
> gelegten Taten tatsächlich begangen, später aufgetauchte Erkenntnisse
> und Fakten ihn jedoch entlasten, spielt keine Rolle, ebensowenig die
> eklatanten Verfahrensfehler. Er ist und bleibt ein Reifenstecher und
> Beinahe-Mörder - juristisch einwandfrei.
Hier geht es darum, daß in einem Wiederaufnahmeantrag etwa behauptet
wird, der seinerzeitige Richter habe das Recht gebeugt und sich
selbst dadurch strafbar gemacht. Das zieht als Wiederaufnahmegrund
nur dann, wenn der Richter deswegen verknackt wurde - allerdings mit
Ausnahmen. Wenn er wegen eingetretener Verjährung der behaupteten
Rechtsbeugung nicht mehr verurteilt werden kann, sieht die Sache
anders aus. Um das mitzubekommen, hätte das Regensburger Gericht aber
auch noch den nachfolgenden Paragraphen der StPO anschauen müssen,
bzw.: dieses merkwürdige Gericht ist zu blöd, das Gesetz zu lesen.
> 2. "...da es im Urteil bei der Überprüfung der Schuldfähigkeit von
> Herrn Mollath explizit für möglich gehalten wird, dass es
> Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz
> gegeben hat."
>
> Im Klartext: Er hat etwas behauptet, was auch das Gericht damals
> explizit für möglich gehalten hat. Weil aber nicht sein kann, was
> nicht sein darf, ist das explizit Mögliche unmöglich. Deshalb hat
> derjenige, der sowas behauptet, paranoide Wahnvorstellungen. Das ist
> logisch, und der Gutachter hat es bestätigt. Wir haben alles richtig
> gemacht.
Paralogische Scheinbegründungen dafür, daß ein sogenannter Wahn auch
bei Zutreffen des angeblich wahnhaft behaupteten Sachverhalts
vorliegen könne, liefert das Gericht auch noch an anderer Stelle
seines Machwerks, in Bezug auf die Episode "Befangenheit des
Wörthmüller". Das ist einer der Punkte, deretwegen man kein
juristischer Experte sein muß, um die von dem Gericht abgelieferte
Begründung als Unsinn erkennen zu können.
> Wenn man mal das ganze formalistische Blabla streicht, bleiben zwei
> interessante Gründe übrig:
>
> 1. "Dabei ist ein Antrag, der sich auf die Behauptung einer Straftat
> gründet, grundsätzlich nur dann zulässig, wenn wegen dieser Straftat
> eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist. Eine solche
> Verurteilung ist vorliegend nicht erfolgt ..."
>
> Im Klartext: Weil Mollath ja freigesprochen wurde, sind die ganzen
> Verfahrensfehler sowieso irrelevant. Dass im Urteil aufgrund höchst
> fadenscheiniger Indizien behauptet wurde, er hätte die ihm zur Last
> gelegten Taten tatsächlich begangen, später aufgetauchte Erkenntnisse
> und Fakten ihn jedoch entlasten, spielt keine Rolle, ebensowenig die
> eklatanten Verfahrensfehler. Er ist und bleibt ein Reifenstecher und
> Beinahe-Mörder - juristisch einwandfrei.
Hier geht es darum, daß in einem Wiederaufnahmeantrag etwa behauptet
wird, der seinerzeitige Richter habe das Recht gebeugt und sich
selbst dadurch strafbar gemacht. Das zieht als Wiederaufnahmegrund
nur dann, wenn der Richter deswegen verknackt wurde - allerdings mit
Ausnahmen. Wenn er wegen eingetretener Verjährung der behaupteten
Rechtsbeugung nicht mehr verurteilt werden kann, sieht die Sache
anders aus. Um das mitzubekommen, hätte das Regensburger Gericht aber
auch noch den nachfolgenden Paragraphen der StPO anschauen müssen,
bzw.: dieses merkwürdige Gericht ist zu blöd, das Gesetz zu lesen.
> 2. "...da es im Urteil bei der Überprüfung der Schuldfähigkeit von
> Herrn Mollath explizit für möglich gehalten wird, dass es
> Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz
> gegeben hat."
>
> Im Klartext: Er hat etwas behauptet, was auch das Gericht damals
> explizit für möglich gehalten hat. Weil aber nicht sein kann, was
> nicht sein darf, ist das explizit Mögliche unmöglich. Deshalb hat
> derjenige, der sowas behauptet, paranoide Wahnvorstellungen. Das ist
> logisch, und der Gutachter hat es bestätigt. Wir haben alles richtig
> gemacht.
Paralogische Scheinbegründungen dafür, daß ein sogenannter Wahn auch
bei Zutreffen des angeblich wahnhaft behaupteten Sachverhalts
vorliegen könne, liefert das Gericht auch noch an anderer Stelle
seines Machwerks, in Bezug auf die Episode "Befangenheit des
Wörthmüller". Das ist einer der Punkte, deretwegen man kein
juristischer Experte sein muß, um die von dem Gericht abgelieferte
Begründung als Unsinn erkennen zu können.