Daniel Unruh schrieb am 24. Juli 2013 20:17
> Es ist anders: Das LG Regensburg hat festgestellt, daß die
> Verfahrensmängel keinerlei Einfluß auf das Urteil hatten. D.h.
> Richter Brixner hätte definitiv kein abweichendes Urteil gefällt,
> wenn er die Beweismittel völlig anders -- also fehlerfrei -- gewertet
> hätte.
>
> Und da die fehlerhafte Beweiswürdigung keinen Einfluß auf das Urteil
> hatte, besteht auch kein Wiederaufnahmegrund.
Und warum wird auf "keinerlei Einfluß" abgehoben? Weil Mollath
freigesprochen wurde!
Darauf einen Tusch.
>
> Das ist so vom Gesetzgeber gewollt; durch die Beschränkung der
> zulässigen Rechtmittel wird schnell Rechtssicherheit geschaffen. Das
> ist vor allem im Sinne der Opfer -- vorliegend der Ex-Frau des
> Mollath --, die nicht Jahre später immer noch bangen müssen, ob der
> Täter doch nicht wieder frei kommt.
Das ist Kokolores und kein Grund für die extremen Erschwerung von
Wiederaufnahmeverfahren. Der Hauptgrund ist die Abwehr vermeintlicher
oder tatsächlicher Querulanten und Prozesshansel - und das Bedürfnis
der Justiz, die Aura der Unfehlbarkeit nur im alleralleräußersten
Notfall beschädigen zu lassen.
> Es ist anders: Das LG Regensburg hat festgestellt, daß die
> Verfahrensmängel keinerlei Einfluß auf das Urteil hatten. D.h.
> Richter Brixner hätte definitiv kein abweichendes Urteil gefällt,
> wenn er die Beweismittel völlig anders -- also fehlerfrei -- gewertet
> hätte.
>
> Und da die fehlerhafte Beweiswürdigung keinen Einfluß auf das Urteil
> hatte, besteht auch kein Wiederaufnahmegrund.
Und warum wird auf "keinerlei Einfluß" abgehoben? Weil Mollath
freigesprochen wurde!
Darauf einen Tusch.
>
> Das ist so vom Gesetzgeber gewollt; durch die Beschränkung der
> zulässigen Rechtmittel wird schnell Rechtssicherheit geschaffen. Das
> ist vor allem im Sinne der Opfer -- vorliegend der Ex-Frau des
> Mollath --, die nicht Jahre später immer noch bangen müssen, ob der
> Täter doch nicht wieder frei kommt.
Das ist Kokolores und kein Grund für die extremen Erschwerung von
Wiederaufnahmeverfahren. Der Hauptgrund ist die Abwehr vermeintlicher
oder tatsächlicher Querulanten und Prozesshansel - und das Bedürfnis
der Justiz, die Aura der Unfehlbarkeit nur im alleralleräußersten
Notfall beschädigen zu lassen.