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397 Beiträge seit 17.04.2009

Re: Wiederaufnahme also nur bei Rechtsbeugung?

Aber der OSTA Meindl hat doch ein goldene Brücke gebaut, zwar keine
Rechtbeugung aber gewichtige neue Tatsache die nicht beim Urteil zur
Verfügung standen HVB Bericht, Brauns Aussage und das Attest ( das
mit i.V. ist doch ein Witz). Das sollte immer zur Wiederaufnahme
reichen oder?

Ein Fehlurteil aus welchen Gründen auch immer muss korrigiert werden,
wenn dadurch jemand der Freiheit beraubt wird. GG Art 2 ist das
höhere Rechtsgut.

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