Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Wie soll ein Preisschild von 10 €, für 1 KG Äpfel, gegen die guten Sitten verstoßen? Das ist ein Angebot, welches angenommen oder abgelehnt werden kann.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Trifft hier auch nicht zu. Hier ist von Menschen die Rede die nicht geschäftstüchtig sind, wie z.b. Kinder. Oder geistig behinderte Erwachsene die von einem Amtsrichter, zu deren Schutz vor sich selber und anderen, entmündigt worden sind und einen zugeteilten Vormund haben.
Zwangslage wäre, wenn dir jemand ein Messer an die Kehle hält und verlangt die Äpfel zu dem Preis zu kaufen, oder....
Von diesen Sonderfällen mal abgesehen, bei denen ein Geschäft stattfindet aber juristisch beurteilt nicht wirksam wird, kann keiner einen Verkäufer daran hindern den Preis für seine Ware so zu finden, wie er meint das der richtig ist.