thealien99 schrieb am 15.01.2021 14:48:
Demnach sind bei "Trennungstötungen" eingebildete Eigentumsrechte am Opfer nicht zwangsläufig "niedrige Beweggründe", von denen im Mordparagraphen die Rede ist.
Zum Thema Eigentum sagte das Ehegelübde doch irgendwie das Gegenteil wie der TP-Artikel: "Ich nehme dich zu meine(m/r) angetrauten Mann (Frau)..."
Mein Mann/Meine Frau, das Wort "mein" steht doch für Eigentumsrechte und Besitz.Und gibt es unter Ehepartnern nicht das Versprechen "Bis das der Tod Euch/uns scheidet." Vielleicht sollte ja das Ehegelübde mal eingehalten werden. Ansonsten besser das Ehegelübde ändern oder solche Versprechen einfach gar nicht erst machen.
Die Opfer, die in den Links am Anfang des Artikel exemplarisch genannt werden, waren nicht verheiratet. In einem Fall verschmähte das Opfer die Avancen des Täters.
GWH