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  • Exoteriker

mehr als 1000 Beiträge seit 31.08.2011

Re: Das Problem ist andersrum: Die Kopplung von "Mord" mit "niedrige Beweggründe

blu_frisbee schrieb am 17.01.2021 02:53:

In anderen Länder ist Mord definiert als Töten mit Absicht (iGgs zu Totschlag)

In Ländern, die ihr Recht auf dem unsäglichen Common Law aufbauen vielleicht. Oder meinst du das deutsche Kaiserreich? Das hatte eine ähnlich verquere Definition. Und weder Common-Law-Unsinn noch Kaiserreichsunsinn sollten in ein modernes Strafrecht einfließen.

In der Schweiz ist Mord ähnlich wie in Deutschland definiert, und der Paragraf in der Schweiz basiert garantiert nicht auf irgendwas mit Nazi.

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a112

Mord ist ein vorsätzliches Tötungsdelikt, das besonders verwerfliche Tatbestandsmerkmale aufweist. Absicht sollte keinesfalls notwendige Voraussetzung sein, denn Absicht ist rechtlich unglaublich schwer nachzuweisen, im Gegensatz zu Vorsatz.

Der Mordparagraf in dieser Fassung stammt aus der Nazi-Justitz.
Das wird innerhalb der Juristerei auch so (als problematisch) disktiert.

Das ist eine Einzelmeinung und einzelne Juristen wollen Aufmerksamkeit erzeugen. Da es in anderen Ländern gleichartige Definitionen dieses Tatbestandes gibt, ist das ein Scheinproblem.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (18.01.2021 11:05).

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