"Das Besitzdenken als solches wird in dem BGH-Urteil nicht problematisiert, sondern menschlich nachvollzogen. Nach den Worten der Karlsruher Richter können in solchen Fällen "Gefühle der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit tatauslösend und tatbestimmend sein". Deren Bewertung als "niedrig" könne dann fraglich erscheinen, "wenn die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und sich daher der Angeklagte durch die Tat gerade dessen selbst beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will"."
Oft sind diese Beziehungen schon lange vor her durch Gewalt und Streit geprägt. Ich fürchte am Ende geht es vielen Tätern gar nicht darum , das "Liebes"-objekt zu behalten, sondern darum, das Opfer der eigenen Gewalt in der Verfügungsgewalt zu halten. Und wenn man es ohnehin verliert, dann kann man es auch kaputt machen.