Es gibt auch im öffentlichen Recht Aufgabenübertragungen, beliehene Unternehmen, ausgelagerte Servicestellen etc. Diese Schachtelkonstruktionen, die wie die Eröffnung einer Briefkastenfirma auf den Cayman Islands anmuten, können auch schief gehen.
Hier ein Beispiel für einen zwischenzeitlichen Fehlschlag bei dem Inkasso-Service Recklinghausen, für die Aufgabenübertragung hat die Rechtsgrundlage gefehlt....; nicht veröffentlichter Leitsatz BFH vom 24. Februar 2022 – III R 1/21:
"Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (hier: Stundung einer Kindergeldrückforderung) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712)."
Der Beitragsservice handelt im Auftrag der Rundfunkanstalten und hat damit "indirekt" Behördeneigenschaft, siehe VG Göttingen vom 27. März 2020 – 2 A 7/15 , VG Cottbus Urteil vom 30.01.2020 - 6 K 2024/18, VG München vom 25.01.2022 - M 6 K 19.5542; Zitat aus zuletzt genanntem Urteil:
"Demgemäß ist der Beitragsservice ein Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb und Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Daher werden Erklärungen des Beitragsservice im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 30.1.2020 - 6 K 2024/18; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. September 2016 - 3 B 166/16 - juris, Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 B 136/15 -, juris). Dies ist auch aus den hier in Rede stehenden Bescheiden hinreichend ersichtlich."