Auffenthalt jedenfalls von Personen, die bereits zum Wiedergründungszeitpunkt (1990/1991) dort lebten, von Sprachkenntnissen abhängig macht, halte ich für ausgeschlossen. Das wäre offensichtlich nicht vertretbar, zumal bis dahin erstmal alle Letten Staatsbürger der Sowietunion waren (Nach Hinweis korrigiert von "russische Staatsbürger"). Das ist dem Artikel auch nicht zu entnehmen.
Geht es also "nur" um später zugewanderte Russen oder andere Angehörige der ehemaligen Sowjetunion ("andere Angehörige ..." gleichfalls ergänzt) und deren Einbürgerung? Dann ginge es um die Frage der nachträglich Einbürgerungsvoraussetzungen, da verlangen ja z.B. auch wir gewisse heimische Sprachkenntnisse. Allerdings führt das Nichtbestehen eines solchen Tests ja keineswegs zum automatischen Verlust des Aufenthaltsrechts. Dass das in Lettland anders ein soll, kann ich mir gleichfalls nicht vorstellen.
Insoweit ist nach dem Artikel leider vollkommen unklar, worum es eigentlich bei den Tests geht und welche Konsequenzen ein Nichtbestehen in welchen Fällen tatsächlich hat.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (09.09.2023 20:17).