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  • dima2001

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Re: Ethnische Säuberung

alteschwarzekatze schrieb am 11.09.2023 20:07:

Irrtum, ukrainische Staatangehörige, die in den 4 annektierten Oblasten wohnen, können ab dem 1.7.2024 problemlos ausgewiesen werden.
Kurzfassung des Dekrets:
Staatsanagehörige der Ukraine werden ab 30.9.2022 als Ausländer mit ständigen Wohnsitz in der RF anerkannt, wenn sie ihre Staatangehörigkeit behalten haben oder sich geweigert haben die russische Staatangehörigkeit anzunehmen.
Diese Personen sind ab dem 30.9.22 explizit Ausländer und Ausländer können nun mal ausgewiesen werden und der Bestandsschutz für die "ausländischen" Bewohner der 4 Oblasten endet am 1.7.2024.
Personen die unter diesen Artikel fallen und eine "Bedrohung der nationalen Sicherheit" darstellen, also z.b. sich an "unerlaubten" Aktionen beteiligen, sind!!! auszuweisen und es ist deren Einreise zu verweigern.

Artikel 1 wandelt ukrainische Staatsbürger, die zum Stichtag in den 4 Gebieten gemeldet waren oder von dort in die RF geflüchtet sind, in Ausländer um Das ist Personenkreis A. Den Umstand mit der Flucht in die RF habe ich beim ersten Durchlesen nicht gesehen und darauf gehe ich weiter unten ein. TL;Dr - potentiell sehr diskriminierend, sofern es dazu keine anderen Gesetze gibt.

Artikel 2 definiert, dass Ausländer, die sich in den 4 Gebieten zum Stichtag aufgrund von bereits bestehenden Aufenthaltstiteln (!) sich dort aufgehielten, dürfen aufgrund dieser Titel bis 1.7.2024 verbleiben. Das ist Personenkreis B) Dieser Personenkreis war bereits zum Stichtag ausländisch, sonst hätten diese Personen ja keine Aufenthaltstitel besessen.

Artikel 11 definiert dann den Umgang mit Personenkreis A, Artikel 1, u.a. die Ausweisungssperre.

Artikel 12 definiert dann den Umgang mit Personenkreis B, Artikel 2, analog zu 11.

Artikel 13 definiert die bekloppten Extremismusparagraphen als Einschränkung von 11 und 12.

--

Gedanken dazu:

Im Gesetzestext sind die beiden Personengruppen disjunkt. Aber was sie daraus tatsächlich machen, ist wie immer eine völlig andere Geschichte.

Es fehlt nun der Personenkreis, der woanders als in die RF geflüchtet ist: Artikel 3 umfasst wiederum nur den Personenkreis A und legt nahe, dass die Möglichkeit der "Repatriierung" möglich ist.

Ich finde zur Gruppe der Menschen, die sich nicht im Einflussgebiet der RF befindet, überhaupt nichts. Diese Menschen werden wohl tatsächlich gezwungen sein, "repatriieren zu müssen".

Wenn sie jemanden los werden wollen, werden sie über Artikel 13 das auch tun. So ein Vorwurf geht schnell durchs Gericht.

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