Hier übersiehst du, dass Artikel 1 und 2 sich auf 2 Zeitabschnitte beziehen.
Artikel 1 erklärt ukrainische Staatangehörige die sich zu! oder vor! dem Stichtag (30.7.22) ständig im definiertem Gebiet aufhielten und die Voraussetzungen des Artikel 1 a und b erfüllen, automatisch zu ausländischen Staatsangehörigen.
Artikel 2 regelt den Umgang mit ausländischen Staatsbürger ab dem 30.7.22 im definiertem Gebiet. Hier insbesondere das Ende der "Schonfrist" zum 1.7.2024.
Artikel 11 und 12 sind Einschränkungen und Erweiterungen der Artikel 1 und 2 für bestimmte u.a. Personengruppen (es gibt keine expliziten Personenkreis A oder B).
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (12.09.2023 01:13).