Daß der GBA unter Deckung von Maas und Merkel manchmal zum Tatort hingetragen werden muß und daß in seinen Erklärungen ( siehe Pläd. NSU Prozeß ) nichts tatsächliches drinsteht, daran hat sich der interessierte Leser nun schon gewöhnt.
Beachtenswert erscheint aber auch, daß auch von vielen Juristen dies wissend, folgender Umstand unerwähnt bleibt.
Am 22.4.1991wurde aus Berlin der ehem. US-Militärangehörige und zu dieser Zeit Bundesbürger der BRD Carney durch US-Dienste entführt. Obwohl der damalige Innenminister Schäuble davon Kenntnis hatte kam es zu keiner Ermittlung durch den GBA.
Unter dem Stichwort „US-Folterflüge“ wurde einst ein deutscher Staatsbürger, der Deutsch-Libanesen Khaled el-Masri in Mazedonien entführt , gefoltert.... . Der zuständige Oberstaatsanwalt München ermittelte nicht. Auch nicht nachdem ein Fernsehsender ihm Indizien und Tatbeweise sowie die Klarnamen und ladungsfähigen Adressen der US-amerikanischen Täter übermittelte.
In Ihrem Artikel geht es nun um eine amerikanische militärische Organisation namens NSA . Auch hier scheute der GBA trotz Vorliegen handfester Hinweise Indizien und Beweise.
Gegen eine Ermittlung über den Anfangsverdacht hinaus steht aber deutsches Recht.
Das Gerichtsverfassungsgesetz der BRD (GVG) sagt dazu :
§ 19
(1) Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten konsularischen Vertretungen einschließlich der Wahlkonsularbeamten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1969 zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585) entsprechende Anwendung.
(2) Besondere völkerrechtliche Vereinbarungen über die Befreiung der in Absatz 1 genannten Personen von der deutschen Gerichtsbarkeit bleiben unberührt.
§ 20
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
Der G B A d a r f g a r n i c h t gegen Bedienstete der USA , die quasi auf Einladung der Kanzlerin hier tätig sind, ermitteln. Ebensowenig gegen andere Personen, deren Tätigkeit und Aufenthalt in der BRD durch das
Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist geregelt ist.
Dort heißt es :
Art 3
(1) Der Verzicht auf das den deutschen Behörden in Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit nach Artikel 2 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1190) zustehende Vorrecht zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit wird von der Staatsanwaltschaft erklärt.
Wenn das die dumpfe Masse vor der Wahl erfahren hätte ...... wäre auch nichts anderes passiert.