Karl Sten schrieb am 04.03.2024 19:32:
DerAusgestossene schrieb am 04.03.2024 16:12:
wer seinen Kopf hinhalten will, aber im demokratischten Land der Welt ist es natürlich komplett wurst wenn das Grundgesetzt mit Füssen getreten wird... war ja schon seit Corona klar...
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.hab gehört dafür gibts mindestens 10 Jahr, druntert läuft garnix.
Wäre mal Zeit hier hart durchzugreifen, wo ist der Verfassungsschutz wenn man ihn mal braucht?
§_80 StGB
Vorbereitung eines AngriffskriegesWer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs.1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Russland führt seit 10 Jahren einen Angriffskrieg gegen die Ukraine - die Besprechung ist voll abgedeckt durch Art 51 UN Charta kollektive Verteidigung.
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_zur_Selbstverteidigung
Nachdem wir geklärt haben, dass Du vorsätzlich Falschbehauptungen aufstellst, stelle ich fest, dass Du Dich mit diesem Post möglicherweise persönlich strafbar gemacht hast.
§ 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.https://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%B6rpropaganda_gegen_die_Bundeswehr
Zweck und Hintergrund
Die Bestimmung soll die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als Verteidigungsinstrument gegen geistige Sabotage beziehungsweise Lügenpropaganda (@Admins nicht meine Wortwahl - das ist ein fachlicher Begriff siehe § 109d Rn. 1, Störpropaganda gegen die Bundeswehr , in: Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C.H. Beck, München 2014) schützen.
Der Begriff der Meinung ist zwar weit auszulegen, so dass es keine Rolle spielt, welche Themen berührt werden oder ob eine Äußerung als wertlos oder abwegig eingestuft wird; allerdings sind unwahre Tatsachenbehauptungen unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut.
Die Strafnorm beeinträchtigt somit nicht den Schutzbereich der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit, da Art. 5 Abs. 1, Satz 1 des Grundgesetzes keinen Freibrief für die Verbreitung von bewussten Unwahrheiten gibt und die Norm wegen der hohen Anforderungen an die Strafbarkeit ohnehin kaum anwendbar ist.
Dünnes Eis.....