KuhSchubsKahn schrieb am 02.03.2024 22:27:
Du wirst uns doch sicherlich das entsprechende Gesetzt benennen können oder?
Strafgesetzbuch (StGB) § 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html
Strafgesetzbuch (StGB) § 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (02.03.2024 22:37).