Ansicht umschalten
Avatar von Alexander Gräf
  • Alexander Gräf

mehr als 1000 Beiträge seit 14.03.2003

Der Gesetzestext sagt

"soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig
hergestellte Vorlage verwendet wird.". (UrhG § 53, Absatz 1)

Entscheidend ist das Wort "offensichtlich", schließlich kann man das
auch anders formulieren mit "ohne die Notwendigkeit einer Recherche",
oder "ohne vorher einen Anwalt zu befragen". Solange also nicht
allgemein bekannt ist (wenns z.B. in der Tageszeitung stünde), dass
ein bestimmter Bezahldienst zur Vervielfältigung offensichtlich
rechtswidrig hergestellte Vorlagen verwendet, kann dir niemand was
für deren Nutzung.

Cheers
Bewerten
- +
Ansicht umschalten