"soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig
hergestellte Vorlage verwendet wird.". (UrhG § 53, Absatz 1)
Entscheidend ist das Wort "offensichtlich", schließlich kann man das
auch anders formulieren mit "ohne die Notwendigkeit einer Recherche",
oder "ohne vorher einen Anwalt zu befragen". Solange also nicht
allgemein bekannt ist (wenns z.B. in der Tageszeitung stünde), dass
ein bestimmter Bezahldienst zur Vervielfältigung offensichtlich
rechtswidrig hergestellte Vorlagen verwendet, kann dir niemand was
für deren Nutzung.
Cheers
hergestellte Vorlage verwendet wird.". (UrhG § 53, Absatz 1)
Entscheidend ist das Wort "offensichtlich", schließlich kann man das
auch anders formulieren mit "ohne die Notwendigkeit einer Recherche",
oder "ohne vorher einen Anwalt zu befragen". Solange also nicht
allgemein bekannt ist (wenns z.B. in der Tageszeitung stünde), dass
ein bestimmter Bezahldienst zur Vervielfältigung offensichtlich
rechtswidrig hergestellte Vorlagen verwendet, kann dir niemand was
für deren Nutzung.
Cheers