ichwersonst schrieb am 10. August 2004 10:59
> >>Ist also das Anbieten von nichtexistenter Ware über Ebay
> ungesetzlich?<<
>
> Ich weiß nicht. Ist Betrug ungesetzlich?
> Denn nichts anderes ist das Anbieten von nichtexistenter Ware.
Laut §263 StGB ist es das aber nur, wenn ich mir damit einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffe. Das ist nicht der Fall.
Ebenso beschädige ich nicht das Vermögen eines anderen. Ich - als
Laie - glaube daher, daß es sich nicht um Betrug handeln kann, weil
grundlegende Voraussetzungen für eine solche Straftat nicht gegeben
sind.
Weiterhin kann es auch nicht §145d (Vortäuschen einer Straftat) sein,
da es sich a) bei Urheberrechtsverletzungen nicht um Straftaten
handelt und b) auch hier die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Denn
dafür müßte ich eine Behörde oder einer zur Entgegennahme von
Anzeigen zuständigen Stelle dieses vortäuschen, was ich auch nicht
mache.
Außerdem darf, glaube ich, die Ermittlungsbehörde nur dann von sich
aus einschreiten, wenn es um Kapitalverbrechen geht. Ansonsten bedarf
es eines Betroffenen, der die Anzeige stellt. Nur er darf das, nicht
irgendjemand anders. Aber in da fehlt mir der genaue Wortlaut und bin
mir deshalb nicht sicher.
Dennoch wäre es mir eine Freude, solche Schmarotzer mal auf ihren
eigenen Wagen auflaufen zu lassen. Wer also noch andere Vorschläge
hat, nur zu...
Dracocephalus
> >>Ist also das Anbieten von nichtexistenter Ware über Ebay
> ungesetzlich?<<
>
> Ich weiß nicht. Ist Betrug ungesetzlich?
> Denn nichts anderes ist das Anbieten von nichtexistenter Ware.
Laut §263 StGB ist es das aber nur, wenn ich mir damit einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffe. Das ist nicht der Fall.
Ebenso beschädige ich nicht das Vermögen eines anderen. Ich - als
Laie - glaube daher, daß es sich nicht um Betrug handeln kann, weil
grundlegende Voraussetzungen für eine solche Straftat nicht gegeben
sind.
Weiterhin kann es auch nicht §145d (Vortäuschen einer Straftat) sein,
da es sich a) bei Urheberrechtsverletzungen nicht um Straftaten
handelt und b) auch hier die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Denn
dafür müßte ich eine Behörde oder einer zur Entgegennahme von
Anzeigen zuständigen Stelle dieses vortäuschen, was ich auch nicht
mache.
Außerdem darf, glaube ich, die Ermittlungsbehörde nur dann von sich
aus einschreiten, wenn es um Kapitalverbrechen geht. Ansonsten bedarf
es eines Betroffenen, der die Anzeige stellt. Nur er darf das, nicht
irgendjemand anders. Aber in da fehlt mir der genaue Wortlaut und bin
mir deshalb nicht sicher.
Dennoch wäre es mir eine Freude, solche Schmarotzer mal auf ihren
eigenen Wagen auflaufen zu lassen. Wer also noch andere Vorschläge
hat, nur zu...
Dracocephalus