Alexander Gräf schrieb am 10. August 2004 11:01
> "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig
> hergestellte Vorlage verwendet wird.". (UrhG § 53, Absatz 1)
Das bezieht sich aber nicht auf Kopien, die verkauft werden dürfen.
> Entscheidend ist das Wort "offensichtlich", schließlich kann man das
> auch anders formulieren mit "ohne die Notwendigkeit einer Recherche",
> oder "ohne vorher einen Anwalt zu befragen". Solange also nicht
> allgemein bekannt ist (wenns z.B. in der Tageszeitung stünde), dass
> ein bestimmter Bezahldienst zur Vervielfältigung offensichtlich
> rechtswidrig hergestellte Vorlagen verwendet, kann dir niemand was
> für deren Nutzung.
Ja und? In §54 steht z.B. , dass nur Geräte, die "erkennbar zur
Vornahme" von Vervielfältigungen gem. § 53 Abs. 1 oder 2 "bestimmt
sind", mit einer Urheberabgabe belegt werden. Hat das irgendjemanden
bei Faxgeräten gejuckt? Nö, um den Gesetztestext muss man sich nicht
unbedingt scheren, wenn's ums Kassieren der Verwertungsrechte-Lobby
geht.
> "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig
> hergestellte Vorlage verwendet wird.". (UrhG § 53, Absatz 1)
Das bezieht sich aber nicht auf Kopien, die verkauft werden dürfen.
> Entscheidend ist das Wort "offensichtlich", schließlich kann man das
> auch anders formulieren mit "ohne die Notwendigkeit einer Recherche",
> oder "ohne vorher einen Anwalt zu befragen". Solange also nicht
> allgemein bekannt ist (wenns z.B. in der Tageszeitung stünde), dass
> ein bestimmter Bezahldienst zur Vervielfältigung offensichtlich
> rechtswidrig hergestellte Vorlagen verwendet, kann dir niemand was
> für deren Nutzung.
Ja und? In §54 steht z.B. , dass nur Geräte, die "erkennbar zur
Vornahme" von Vervielfältigungen gem. § 53 Abs. 1 oder 2 "bestimmt
sind", mit einer Urheberabgabe belegt werden. Hat das irgendjemanden
bei Faxgeräten gejuckt? Nö, um den Gesetztestext muss man sich nicht
unbedingt scheren, wenn's ums Kassieren der Verwertungsrechte-Lobby
geht.