Mrothyr schrieb am 12. August 2004 0:37
> [snip].
>
> Es geht simpel gesagt nicht darum, was auf dem Zettel steht, das der
> Fax scannt. Es geht darum, daß das Gerät dem Zweck der
> Vervielfältigung durch Ablichten dient und damit auch Kopien
> urheberrechtlich geschützter Werke erstellen kann (§54a Abs. 1 UHRG:
> "Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1
> bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren
> vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des
> Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher
> Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer
> angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges
> Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche
> Vervielfältigungen vorzunehmen." Anders gesagt: Jeder der ein
> Druckwerk produziert kann damit rechnen, daß es nach §53 Abs 1-3
> vervielfältigt wird und hat Anspruch auf Vergütung von den
> Herstellern entsprechender Geräte. Ein Fax fällt da drunter -
> aufgrund rein technischer Definition. Denn er ist nun mal ein
> Fernkopierer...
Im Gesetzestext geht es aber um die Bestimmung des Geräts, nicht um
die Eignung (jedenfalls nach meinen Verständnis der deutschen
Sprache). Und IMHO ist die Bestimmung der tatsächliche Hauptzweck des
Geräts und das sind beim Faxgerät wohl kaum Kopien gem. §53. Ginge es
nur um die Eignung, müsste man auch jede Kamera (inkl. Kamera-Handys)
und jedes Stück unbeschriebenes Papier mit der Abgabe belegen.
> [snip].
>
> Es geht simpel gesagt nicht darum, was auf dem Zettel steht, das der
> Fax scannt. Es geht darum, daß das Gerät dem Zweck der
> Vervielfältigung durch Ablichten dient und damit auch Kopien
> urheberrechtlich geschützter Werke erstellen kann (§54a Abs. 1 UHRG:
> "Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1
> bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren
> vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des
> Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher
> Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer
> angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges
> Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche
> Vervielfältigungen vorzunehmen." Anders gesagt: Jeder der ein
> Druckwerk produziert kann damit rechnen, daß es nach §53 Abs 1-3
> vervielfältigt wird und hat Anspruch auf Vergütung von den
> Herstellern entsprechender Geräte. Ein Fax fällt da drunter -
> aufgrund rein technischer Definition. Denn er ist nun mal ein
> Fernkopierer...
Im Gesetzestext geht es aber um die Bestimmung des Geräts, nicht um
die Eignung (jedenfalls nach meinen Verständnis der deutschen
Sprache). Und IMHO ist die Bestimmung der tatsächliche Hauptzweck des
Geräts und das sind beim Faxgerät wohl kaum Kopien gem. §53. Ginge es
nur um die Eignung, müsste man auch jede Kamera (inkl. Kamera-Handys)
und jedes Stück unbeschriebenes Papier mit der Abgabe belegen.