Topf_Gun schrieb am 10. August 2004 10:50
> "Ein wirksamer Kopierschutz darf nicht umgangen werden."
> Für diesen Satz sollte mann den Gesetzgeber steinigen.
Einen wirksamen Kopierschutz kann man schließlich auch nicht umgehen.
Die bisherige Rechtslage ist auch noch nicht das Gelbe vom Ei, sonst
hätte es schon Klagewellen ohne Ende gehagelt. Aber die Verbände
sehen wohl im moment ein, dass die jetzige Rechtssprechung mehr
Fragen aufwirft, als sie beantwortet. Z.b:
Was ist eine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage"?
(UrhG § 53, Abs. 1)
Was ist eine "Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach
diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem
Gesetz geschützten Schutzgegenstandes"?
(UrhG § 95a, Abs. 1)
Weiter unten wird "wirksam" auf "vorhanden" umdeklariert:
Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines
geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle,
einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige
Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung,
die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle
gehalten wird.
(UrhG § 95a, Abs. 2)
Wobei auch hier das unter "Kontrolle halten" eine Vorraussetzung für
Wirksamkeit ist. CSS ist nicht mehr in der Lage, den
Vervielfältigungsprozess unter Kontrolle zu halten, ist dem zufolge
die Umgehung legal?
Cheers
> "Ein wirksamer Kopierschutz darf nicht umgangen werden."
> Für diesen Satz sollte mann den Gesetzgeber steinigen.
Einen wirksamen Kopierschutz kann man schließlich auch nicht umgehen.
Die bisherige Rechtslage ist auch noch nicht das Gelbe vom Ei, sonst
hätte es schon Klagewellen ohne Ende gehagelt. Aber die Verbände
sehen wohl im moment ein, dass die jetzige Rechtssprechung mehr
Fragen aufwirft, als sie beantwortet. Z.b:
Was ist eine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage"?
(UrhG § 53, Abs. 1)
Was ist eine "Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach
diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem
Gesetz geschützten Schutzgegenstandes"?
(UrhG § 95a, Abs. 1)
Weiter unten wird "wirksam" auf "vorhanden" umdeklariert:
Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines
geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle,
einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige
Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung,
die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle
gehalten wird.
(UrhG § 95a, Abs. 2)
Wobei auch hier das unter "Kontrolle halten" eine Vorraussetzung für
Wirksamkeit ist. CSS ist nicht mehr in der Lage, den
Vervielfältigungsprozess unter Kontrolle zu halten, ist dem zufolge
die Umgehung legal?
Cheers