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  • muellerbeat

129 Beiträge seit 16.04.2004

Was genau ist denn offensichtlich

Alexander Gräf schrieb am 10. August 2004 11:01
> "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig
> hergestellte Vorlage verwendet wird.". (UrhG § 53, Absatz 1)


Ist der Terminus "offensichtlich" ein rechtlich bestimmter (gibt es
ja im Rechtsverkehr, dass bestimmte Begriffe wie z.B. "grundsätzlich"
eine eindeutige und für den Laien überrsschende Bedeutung haben). 

Ansonsten ist für mich nicht zu erkennen, wann, von wem und mit
welchem Aufwand erkennbar oder in Erfahrung zu bringen sein kann oder
_muss_, ob die Vorlage rechtswidrig hergestellt wurde oder wie sich
derjenige, der die Kopie hergestellt hat, im Zweifelsfall (eben zum
Beispiel, wenn er die CD auf irgendeinem Markt in Russland gekauft
hat) verhalten soll. 

Die Formulierung scheint mir eher anders gedacht: In Zukunft ist der
Anwender verpflichtet, für die Rechtmäßigkeit der Vorlage zu sorgen,
und das Gesetz wurde so formuliert, dass den Gesetzgeber dies nicht
vorgeworfen werden kann. Was in diesem Bereich und bei diesem
Ministerium auch nicht überrascht.

Gruß 
Torsten

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