Sayko schrieb am 29.10.2017 14:42:
Sehr informativ, danke für den Beitrag. Zum Thema Existenzminimum muss man ferner hinzufügen, dass die Regeleistung zwar in Geldform gekürzt wird, aber sie beinhaltet einen Teil an Ernährung und Körperpflege, welcher nicht sanktioniert werden kann. Es kann zwar das Geld weggenommen werden, aber die Anteile die für Ernährung und Körperpflege da sind, werden dann in Form von Gutscheinen bewerkstelligt. Ich bin kein Jurist, aber es könnte eine Rolle spielen bei den Entscheidungen.
so weit ich weiß, ist dies in den Gutachten auch angemerkt, es wird aber darauf hingewiesen, dass ja einerseits gesagt wird, es bleibt einem ALG II-Bezieher überlassen, wie er sein Geld einteilt, bei der Sanktion aber wieder gesagt wird "also, das Geld für Essen und Körperpflege bleibt dir ja", also zuerst gesagt wird, es gibt kein Geld, das speziell für Essen gedacht ist, es wird lediglich ein Pauschalbetrag ermittelt, der in den Gesamtbetrag einfließt, aber natürlich so genutzt werden kann wie es für einen am besten ist - also z.B. eben mehr Geld für Ernährung, aber weniger für Hygiene, mehr für Versicherungen usw.
Dazu kommt das Problem mit den Gutscheinen - sie werden ja gestückelt ausgegeben, also z.B. für 5 oder 10 Euro. Du darfst aber von den Geschäften, die sie annehmen, kein Restgeld bekommen, was dazu führt, dass du meist Verlust machst.
hinzu kommt natürlich, dass z.B. oft Leute mehr Stromgeld bezahlen als die KdU hergeben, insofern sind sie bei Sanktionen dann natürlich auch in der Bredoille.