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  • CaptainObvious

438 Beiträge seit 10.07.2019

Der Autor sollte noch Mal recherchieren, welche Begründungen bei der Kürzung...

zuerst auf 18 von 61 und dann auf 30 von 61 jeweils herangezogen wurden.

Ursprünglich wurden zwei Sachen bemängelt, einmal die Kandidatenkür auf "zwei" Veranstaltungen/Versammlungen und zweitens die Änderung der Kandidatenwahl während der zweiten Versammlung/Veranstaltung. Kassiert wurde - wenn ich es richtig verstanden habe - die Entscheidung, dass die Kandidaten der "zweiten" Veranstaltung nicht antreten dürfen (und dieses wurde auch absolut zu recht kassiert).

Nicht kassiert wurde dagegen die Entscheidung, dass die Änderung des Wahlverfahrens (Kandidatenkür) wohl so nicht zulässig war. Wobei eben dadurch alle 30 Kandidaten, welche nach dem gleichen (und ursprünglichen) Wahlverfahren aufgestellt wurden, auch auf die Liste kamen. Die letzten 31 Kandidaten wurden in einem anderen "Wahlverfahren" bestimmt und kamen deshalb nicht auf die Liste.

Aus meiner Sicht ist die Entscheidung so in Ordnung, sofern nicht vorher feststand (bzw. vor Beginn der Wahl des ersten Kandidaten kommuniziert wurde¹), dass die Kandidaten 1 bis N nach Wahlverfahren X und die Kandidaten ab N+1 bis M (mit M > N+1) nach einem anderen Wahlverfahren Y bestimmt werden². Nur diese Kommunikation hat wohl nicht vorher stattgefunden, sondern dieses wurde wohl erst nachdem schon einige Kandidaten bestimmt wurden (und man gemerkt hatte, dass sich beim Festhalten an das ursprüngliche Wahlverfahren die Kandidatenkür noch sehr lange hinziehen würde) festgelegt.

ps. Das ändert natürlich nichts daran, dass von dem Landeswahlauschuss - aus meiner Sicht - "Rechtsbeugung" begangen wurde (ob das die Gerichte zu dem gleichen Schluss kommen ist natürlich eine andere Sache³).

¹) beim Termin der "ersten" Veranstaltung

²) Man hätte hier lieber einen dritten (und vierten) Versammlungstermin anberaumen sollen und das Wahlverfahren nicht Mitte der zweiten Versammlung ändern sollen, dann wären auch alle Kandidaten auf der Liste gelandet (unabhängig davon, was der Landeswahlauschuss dazu gesagt hätte).

³) Manche Richter/innen müssen erst an Paragraph §339 und die Anwendbarkeit des Paragraphen auf die eigene Gerichtsentscheidung erinnert werden, bevor Sie sich wirklich - bei Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis - an Recht und Gesetz der Bundesrepublik Deutschland halten.

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