Ansicht umschalten
Avatar von Rolf Schaelike
  • Rolf Schaelike

142 Beiträge seit 15.10.2003

Es gibt auch eine andere juristische Sichtweise

Zur Beziehung Meinungsäußerung/Schmähung hat Jörg Reinholz sehr gut geschrieben: http://bit.ly/1SHoCFO

Seine Sichtweise liegt mir wesentlich näher als die von Markus Kompa.

Außerdem gibt es bei Kompa so einige Ungenauigkeiten.

Haft wg. Beleidigung ist nicht zu selten, was Kompa behauptet. Peter Niehenke musste sogar für 1,5 Jahre in den Knast nur wg. Äußerungen gegen Adressbuchbetrüger, wobei nicht einmal bewiesen war, dass die Äußerungen von ihm stammen und er den streitgegenständlichen Blog betrieb.

Eine kleine Übersicht zum Knast wg. Äußerungen ist im Blog von Michael Plümpe zu finden: http://bit.ly/1XoDc9e

Das alles ist Kompa bekannt.

Was eine Anzeige seitens einer ausländiuschen Regierung betrifft, so ist diese doch durch die Einbestellung des deutschen Botschafters de facto erfolgt. Die deutsche Staatsanwaltschaft dürfte damit verpflichtet sein, zu ermitteln. Oder haben sich die ausländischen Regierungen an die deutsche StPO so zu halten, wie die deutschen Richter diese interpretieren?

Eine private Zivilklage Erdogans ist ebenfalls möglich. Das braucht er nicht selber zu tun, sondern, z.B., der Parlamentsvorsitzende oder ein anderer zuständige Beamte. Auch hier wird die ZPO nicht so gelten dürfen, wie es die deutschen Richter sehen möchten.

Das haben wir so oft bei den Behörden, dass die Vorgesetzen entweder die Zivilklage und/oder die Straffanzeige als Aufsichts- bzw. verantwortliches Organ stellen.

Es gibt noch viel mehr Ugereimheiten juristischer Art in dem Artikel von Kompa.

Zu ideologisch, zu jurahörig der Beitrag.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (10.04.2016 10:45).

Bewerten
- +
Ansicht umschalten