Frage @ Herrn Kompa: Aufenthaltsort eines betroffenen, ausl. Regierungsmitglieds
Wie verhält es sich genau, sobald StGB § 103 (resp. auch StGB § 200) prinzipiell zur Anwendung kommen kann: muß sich - so lese ich es derzeit - ein ausländischer Staatschef (zum Zeitpunkt einer Tatbegehung durch einen deutschen Staatsbürger innerhalb Deutschlands) selbst nicht in D. aufhalten / aufgehalten haben, damit das Strafantragsverlangen den zust. deutschen Behörden förmlich korrekt vorgelegt werden kann, wohingegen ein dem ausländischen Staatsoberhaupt dienstrangmäßig untergeordneter Regierungsvertreter (Beispiel: Außenminister) eines ausl. Staates (oder auch ein akkreditierter Botschaftsangehöriger jenes Staates) sich zum Zeitpunkt der mögl. Tathandlung immer in D. aufgehalten haben müßte[n], damit StGB § 103 dann formgerecht zur Anwendung kommen kann?
Insofern nämlich in StGB § 103 das Folgende formuliert ist:
[Zitat]
"(..) (1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit (..)"
[-Zitat Ende-]
http://dejure.org/gesetze/StGB/103.html
Die Formulierung vor dem ersten und zweiten "oder" legt zum. mir nahe (deduktiv), daß aufgrund der fehlenden Angabe eines Aufenthaltsorts des im Abs. 1 Erstgenannten dessen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt einer Tathandlung zu dessen Ungunsten, welche auf deutschem Rechtsgebiet begangen wird / wurde, i.S.d.G. u.a. auch der Mond sein könnte, und somit also im Prinzip egal wäre.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (10.04.2016 07:27).