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  • Markus Kompa

mehr als 1000 Beiträge seit 04.10.2007

Re: Frage @ Herrn Kompa: Aufenthaltsort eines betroffenen, ausl. Regierungsmitgl

Staatsoberhäupter und der ausländische Missionsleiter dürfen sich überall aufhalten, um nach § 103 StGB beleidigt zu werden.
Ausländische Regierungsmitglieder müssen sich im Inland aufhalten, wenn sie nach § 102 StGB beleidigt werden wollen.

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