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  • McGyver777

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Re: Frage @ Herrn Kompa: Aufenthaltsort eines betroffenen, ausl. Regierungsmitgl

Markus Kompa schrieb am 10.04.2016 09:56:

Staatsoberhäupter und der ausländische Missionsleiter dürfen sich überall aufhalten, um nach § 103 StGB beleidigt zu werden.
Ausländische Regierungsmitglieder müssen sich im Inland aufhalten, wenn sie nach § 102 StGB beleidigt werden wollen.

Vielen Dank!
Das liefert mir genau die erhoffte Klarheit.

(Nachtrag: wobei ich gerade doch noch gesehen habe, daß "102" in Ihrem zweiten Absatz wie ein Typo aussieht.)

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (11.04.2016 13:59).

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