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  • ratwol22

mehr als 1000 Beiträge seit 22.02.2022

Re: Jein.

Zeitkind schrieb am 15.03.2024 22:58:

Nein. Das GG sieht eine Beteiligung der Bundeswehr abseits einer reinen Landesverteidigung nur dann vor, wenn es durch das GG(!) erlaubt ist.
87a:
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. (Und zu nichts anderem!) [..]
(2)Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
[..]

Problem: Das GG läßt eben nirgendswo "ausdrücklich" zu, daß die Bundeswehr außerhalb Deutschlands eingesetzt werden kann. Eine solche Regelung existiert im GG nicht, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Deutschland entmilitarisiert war. Der Art. 87a kam erst mit der Bundeswehr dazu (1956), engte aber bewußt den Einsatz in strenge Grenzen. Das war bis zum Einsatz der AWACS 1991 auch kein Problem, da es außerhalb der NATO (i.e. reine Verteidigung) auch keinen Einsatz gab.

Hast Du das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1994 noch immer nicht durchgelesen?

Zeitkind schrieb am 15.03.2024 22:58:

ratwol22 schrieb am 15.03.2024 18:12:

Der Begriff "zwischenstaatliche Einrichtung" im Absatz 2 beschränkt sich nicht auf internationale Organisationen. Er umfaßt auch Organisationen, die nicht die Strukturmerkmale einer internationalen Organisation aufweisen, beispielsweise die EU und die NATO.

Den Begriff gibt es da nicht. Es gibt den Begriff nur in Artikel 1 und 1a ("grenznachbarschaftliche Einrichtungen"), womit aber Zoll, Grenzschutz und Polizei gemeint sind. Die Bundeswehr kann man lediglich in Absatz 2 hineininterpretieren:

...

Richtig, mein Versehen:
Der Begriff "zwischenstaatliche Einrichtung" steht in Absatz 1:
Zitat: "(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen."

Mit zwischenstaatlichen Einrichtungen sind auch Systeme kollektiver Sicherheit, beispielsweise die NATO gemeint.

Zeitkind schrieb am 15.03.2024 22:58:

"(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern."

Wobei hier aber eher die "Beschränkungen seiner Hoheitsrechte" vorrangig im Ziel waren (internationale gemeinsame Handlungen). ...

Nein.
Die "Beschränkungen seiner Hoheitsrechte" ist die Konsequenz daraus, wenn man sich einem System kollektiver Sicherheit anschließt, also hoheitliche Aufgaben an eine zwischenstaatliche Einrichtung wie EU und NATO abgibt.
... Mitgliedschaft ist die Absicht und das Ziel ... Einschränkung der eigenen Hoheitsrechte ist (zwangsläufig) die Konsequenz.

Zeitkind schrieb am 15.03.2024 22:58:

Ebenso dort:
"5. Auch die Beteiligung deutscher Streitkräfte an der von NATO und WEU durchgeführten Überwachung des vom Sicherheitsrat mit den Resolutionen Nrn. 713 und 757
...
diesen Operationen in integrierten NATO-Verbänden ist durch diese Zustimmungsgesetze gedeckt (b). "

Auch hier klarer Bezug zu Art. 24 Abs. 2 GG und die Einbindung in ein System mit zusätzlicher(!) Legitimation durch den UN-Sicherheitsrat. ...

Ein Disput mit Dir ist wirklich zäh.
Ich wiederhole mich:
Die Mitgliedschaft der BRD in dem Miltiärbündnis NATO ist möglich aufgrund des Art. 24 GG!
Für diese Mitgliedschaft bedarf es nicht der Zustimmung durch den UN-Sicherheitsrat!

Sollte die BRD weiteren "zwischenstaatlichen Einrichtungen" beitreten, beispielsweise neu gegründeten "Systemen kollektiver Sicherheit", muß es den UN-Sicherheitsrat auch weiterhin nicht um Erlaubnis fragen.
Es existieren für die Bundesregierung nur zwei "Muß(!)":
- Die Bundesregierung muß(!) sich dabei an das GG halten.
- Die Bundesregierung muß(!) den Bundestag um Zustimmung bitten.
Angenommen Frankreich, Polen, Estland, Ukraine und Deutschland wollten ein Militärbündnis gründen, das sich auf die Verteidigung dieser Nationen beschränkt, dann kann das mit Zustimmung des Bundestages jederzeit geschehen. Und das wäre absolut Verfassungskonform! Dieser Beitritt folgte präsize derselben Prozedur, mit der die BRD der NATO beigetreten ist.
Ob das allerdings im Sinne des deutschen Wählers ist, ist eine ganz andere Frage: ich vermute, eine deutliche Mehrheit der deutschen Wähler würde das ablehnen.

Zeitkind schrieb am 15.03.2024 22:58:

ratwol22 schrieb am 15.03.2024 18:12:

Hier ist Dein zweiter Patzer:
Die NATO ist ein "System kollektiver Sicherheit".
Es gilt: "zwischenstaatliche Einrichtung" müssen nicht die Strukturmerkmale internationaler Organisationen aufweisen (siehe oben). Deren Kreis schränkt Art. 24 weder in geographischer noch in inhaltlicher oder funktioneller Hinsicht ausdrücklich ein!

Noch mal: Es gibt in Art. 24 Abs. 2 keine "zwischenstaatliche Einrichtung".

Und noch einmal:
Zitat: "Art 24 (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen."
Da steht er schwarz auf weiß, der Begriff "zwischenstaatliche Einrichtungen"!
Quelle:
-> https://dejure.org/gesetze/GG/24.html

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (16.03.2024 16:27).

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