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Avatar von ratwol22
  • ratwol22

mehr als 1000 Beiträge seit 22.02.2022

Re: Jein.

Zeitkind schrieb am 16.03.2024 18:27:

Nein. Und genau deshalb bezieht sich auch das Bundesverfassungsgericht explizit stets auf
den zweiten Absatz. Und dort ist die Rede von einem "System gegenseitiger kollektiver Sicherheit":

...

Doch.
Systeme kollektiver Sicherheit sind auch zwischenstaatliche Einrichtungen. Es existiert nur diese Möglichkeit: kollektiv ... zwischenstaatlich.
Die Fähigkeit, analytisch zu denken, haben nicht nur Richter. Du hast sie auch.

Im folgenden ausschließlich Zitate aus einer Quelle. Damit ist für mich dieser Thread beendet.

Quelle:
https://www.grin.com/document/97796

Zitat 1:
"Auch die am 28. Februar 1986 beschlossene Einheitliche Europäische Akte, durch die die Verwirklichung eines europäischen Binnenmarktes als Vertragsziel in den EWGV aufgenommen wurde und somit ein fundamentales Ereignis für die europäische Integration darstellte, fand ihren Weg ins Deutsche Recht durch Anwendung des Art 24 I. So bot Art. 24 I den Europäischen Gemeinschaften für diese und andere wichtige Übertragungen von Hoheitsrechten an zwischenstaatliche Einrichtungen das Einfallstor in die exekutiven, legislativen und judikativen Strukturen des deutschen Rechtsstaatsgefüges."

Zitat 2:
"Es wäre verfehlt, aus der Präambel des Grundgesetzes - "...als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa..." - und dem Umstand, daß in der Praxis die weitgehendsten Übertragungen von Hoheitsrechten auf die Europäischen Gemeinschaften erfolgt sind, zu schließen, daß solche Übertragungen nur auf europäische internationale Organisationen möglich seien27.

Schon der Wortlaut des Art. 24 I spricht nicht für eine solche Reduzierung des Wirkungsbereiches auf die Europäischen Gemeinschaften. Das aufgeführte Zitat aus der Präambel ist in seiner Bedeutung zu unbestimmt und steht mit Art. 24 I nicht in einem so engen systematischen Zusammenhang, als das es eine den Wortlaut sehr einengende Auslegung zu tragen vermag.

Auch der telos des Art. 24 I ist nicht auf europäische Zusammenarbeit beschränkt, auch nicht was die institutionalisierte Zusammenarbeit betrifft; Art. 24 II und III GG sprechen dagegen. Schließlich versagt sich auch die Präambel einer "europafixierten" Sicht, indem sie den Frieden in der Welt und nicht nur in Europa als Ziel nennt."

Zitat 3:
"Der Begriff "zwischenstaatliche Einrichtung" iSd Art. 24 I verweist nicht etwa auf eine eigene völkerrechtliche Kategorie der Staatenverbindungen, sondern vor allem auf die von Staaten durch Vertrag geschaffenen internationalen Organisationen. Darauf beschränkt sich der Begriff jedoch nicht. Er ermächtigt Art. 24 I auch dazu, ein durch Vertrag -unter deutscher Mitwirkung- geschaffenes selbständiges völkerrechtliches Organ, das nicht die Strukturmerkmale einer internationalen Organisation aufweist, mit Durchgriffsbefugnissen29 auszustatten30. Deren Kreis schränkt Art. 24 I weder in geographischer noch in inhaltlicher oder funktioneller Hinsicht ausdrücklich ein."

Zitat 4:
"Der Begriff der zwischenstaatlichen Einrichtung wird weder im Grundgesetz definiert, noch an anderer Stelle außerhalb des Art. 24 I verwendet. Auch in der Rechtsprechung des BVerfG wird der Begriff nirgends definiert. Vielmehr wird hier bei bestimmten internationalen Organisationen einfach festgestellt, daß es sich bei Ihnen um zwischenstaatliche Einrichtungen iSd. Art. 24 I handele47, natürlich ohne daß dadurch andere internationale Organisationen aus dieser Kategorie ausgeschlossen werden sollen."

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (16.03.2024 19:29).

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