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  • Zeitkind

mehr als 1000 Beiträge seit 07.01.2000

Re: Jein.

ratwol22 schrieb am 16.03.2024 16:12:

Mit zwischenstaatlichen Einrichtungen sind auch Systeme kollektiver Sicherheit, beispielsweise die NATO gemeint.

Nein. Und genau deshalb bezieht sich auch das Bundesverfassungsgericht explizit stets auf
den zweiten Absatz. Und dort ist die Rede von einem "System gegenseitiger kollektiver Sicherheit":

Art. 24 II GG
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

Lies einfach noch mal das Urteil von '94 durch:

BVerfGE 90, 286 - Out-of-area-Einsätze
"2. Art. 24 Abs. 2 GG regelt die Beteiligung Deutschlands an einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit sowie die Einwilligung in die damit verbundene Beschränkung von Hoheitsrechten einschließlich militärischer Kommandobefugnisse. Zur Friedenswahrung darf die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage dieser Vorschrift in eine "Beschränkung" ihrer Hoheitsrechte einwilligen, indem sie sich an Entscheidungen einer internationalen Organisation bindet, ohne dieser damit schon im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG Hoheitsrechte zu übertragen.
Die Frage nach den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen für eine Einräumung von Hoheitsrechten an zwischenstaatliche Einrichtungen gemäß Art. 24 Abs. 1 GG stellt sich nicht, da die Teilnahme deutscher Streitkräfte an friedensichernden Operationen von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit deren Einordnung in ein solches Organisationssystem zur Folge hat, nicht aber dem System die Kompetenz zuweist, Hoheitsbefugnisse mit unmittelbarer Wirkung im innerstaatlichen Bereich auszuüben."

Die "Bundeszentrale für politische Bildung" sieht das m.E. ein wenig arg frei, denn sie schließt als System dabei nicht nur die UN und das Verteidigungsbündnis NATO ein, sondern auch die EU:
"In seinem Urteil vom 12. Juli 1994 bezeichnete das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des Art. 24 Abs. 2 GG als ausdrückliche Ermächtigung für Streitkräfteeinsätze im Ausland. Art. 24 Abs. 2 GG bestimmt, dass sich der Bund zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit anschließen kann. Ein solcher Beitritt schließt – so das höchste deutsche Gericht – auch eine Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen ein, die im Rahmen und nach den Regeln dieses Systems stattfinden. Ein Auslandseinsatz der Bundeswehr ist damit im Rahmen der Vereinten Nationen (VN), der NATO und der Europäischen Union (EU) zulässig."
https://www.bpb.de/themen/militaer/deutsche-verteidigungspolitik/199281/rechtliche-grundlagen-deutscher-verteidigungspolitik/
Dazu fehlt mir ja der explizite Friedensauftrag der EU, den die UN jedoch in ihren Statuten (Präambel und UN Charta Art. 2 Abs.3) hat.

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