§ 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird
wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf
nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die
Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
Es ist also ganz gleich, ob sich "Iraner" (oder eine Gruppe welcher
Nationalität auch immer) finden. Einzig relevant bleibt der
Auffordernde, nämlich Sicci.
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird
wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf
nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die
Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
Es ist also ganz gleich, ob sich "Iraner" (oder eine Gruppe welcher
Nationalität auch immer) finden. Einzig relevant bleibt der
Auffordernde, nämlich Sicci.