Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu
bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind
verboten.
Schön und gut. Aber wie kann man mit diesem Artikel dem deutschen
Bürger den Empfang eines ausländischen TV-Senders verbieten?
Al Manar ist kein deutscher Verein oder deutsche Gesellschaft. Wenn
man der (Un)logik folgen würde, müßte man auch andere Vereine in
Deutschland verbieten, deren Tätigkeit sich gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richtet. Die amerikanische Armee zum Beispiel.
cu
Raka
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu
bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind
verboten.
Schön und gut. Aber wie kann man mit diesem Artikel dem deutschen
Bürger den Empfang eines ausländischen TV-Senders verbieten?
Al Manar ist kein deutscher Verein oder deutsche Gesellschaft. Wenn
man der (Un)logik folgen würde, müßte man auch andere Vereine in
Deutschland verbieten, deren Tätigkeit sich gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richtet. Die amerikanische Armee zum Beispiel.
cu
Raka